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   StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98   

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StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98 (https://dejure.org/2000,11011)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14.02.2000 - St 1/98 (https://dejure.org/2000,11011)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - St 1/98 (https://dejure.org/2000,11011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung der bremischen Landesverfassung. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer Gesetzgebung

  • bremen.de PDF

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer Gesetzgebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 1
  • DÖV 2000, 915
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Ob diese im vorliegenden Fall den üblicherweise an eine Gesetzesbegründung zu stellenden Anforderungen genügt, kann offenbleiben, da es sich bei § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG nur um eine Sollvorschrift handelt und der Entwurf zudem aus sich heraus verständlich ist (vgl. Urteil des StGH vom 11.5.1998 - St 3/98 -, NordÖR 1998, 297).

    Der Staatsgerichtshof hat wiederholt den dieses Budgetrecht respektierenden Finanzvorbehalt des Art. 70 Abs. 2 BremLV damit gerechtfertigt, daß dieser darauf abziele, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Blick habe, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen könne und für einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen müsse, und in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt: "Der 'Parlamentsvorbehalt' wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen." (StGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/97 -, S. 32; vgl. auch StGH, Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, S. 16 f.).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Rechtszustand dahin beschrieben, daß durch Art. 28 Abs. 1 GG nur ein "Mindestmaß an Homogenität der Bundesverfassung und der Landesverfassung" gefordert werde (BVerfGE 36, 342, 361; vgl. auch ähnlich BVerfGE 96, 345, 368 f.).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Rechtszustand dahin beschrieben, daß durch Art. 28 Abs. 1 GG nur ein "Mindestmaß an Homogenität der Bundesverfassung und der Landesverfassung" gefordert werde (BVerfGE 36, 342, 361; vgl. auch ähnlich BVerfGE 96, 345, 368 f.).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Auch in Bayern, in dessen Verfassung ein Zustimmungsquorum bei Verfassungsänderungen im Wege der Volksgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ein - angesichts der Vorgaben der dortigen Verfassung allerdings niedrigeres - Zustimmungsquorum erforderlich (BayVerfGH, BayVBl. 1999, 719, 722 ff.).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Ob daneben noch weitere Regelungen des Entwurfs gegen Bundesrecht verstoßen, kann dahinstehen, da bereits ohne die genannten Bestimmungen die verbleibende Regelung ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert mit der Folge der Unzulässigkeit des Volksbegehrens im ganzen (vgl. BVerfGE 53, 1, 23).
  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
    Die Überprüfung durch den Staatsgerichtshof erstreckt sich bei Volksbegehren, die auf eine Änderung der Landesverfassung gerichtet sind, darauf, ob der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthält, der durch Gründe erläutert sein soll und der den Bestimmungen des Art. 125 Abs. 1 BremLV entsprechen muß (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG); desweiteren hat der Staatsgerichtshof zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen eines Volksbegehrens nach § 9 Nr. 2 BremVEG vorliegen (vgl. BremStGH, LVerfGE 6, 123, 144).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen; sie ist untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht zu werden (vgl. VerfGH 47, 276/305; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 26 f.).

    Art. 74 Abs. 4 BV-E verstößt mithin gegen die demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV (vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 22 ff., wonach sich die betreffenden demokratischen Grundsätze aus Art. 28 Abs. 1 GG ergeben).

    Diese Prinzipien, die der Regelung des Art. 74 Abs. 1 BV zugrunde liegen, wären vor dem Hintergrund, daß bei einem anschließenden Volksentscheid - soweit er keine Verfassungsänderungen zum Gegenstand hat - kein Quorum besteht, durch eine Senkung des Unterstützungserfordernisses auf 5 % verletzt (vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 20 f., 27 f.).

    Die Unterschiede zwischen dem Wahlvorgang als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs- und Legitimationsakt und der Einleitung eines Volksbegehrens, das auf eine gesetzgeberische Sachentscheidung gerichtet ist, sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem Wahlrecht nicht gezogen werden kann (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 719/723; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 21).

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Die Affinität der Volksgesetzgebung zu Partikularinteressen ist grundsätzlich zu billigen (vgl. dazu Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.2.2000, St 1/98, StGHE BR 6, 203, juris, Rn. 90).

    Um das Spannungsverhältnis zwischen einer möglichen Partikularität der von Initiatoren der Volksgesetzgebung verfolgten Interessen einerseits und dem Anspruch des Gesetzes auf Allgemeinverbindlichkeit anderseits aufzulösen, müssen sich Minderheiten für das Recht, den Souverän zur Entscheidung anzurufen, qualifizieren (Zulassungsquorum, dazu Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.2.2000, St 1/98, StGHE BR 6, 203, juris, Rn. 91).

    Urteil vom 14.2.2000, St 1/98, StGHE BR 6, 203, juris, Rn. 92; ähnlich auch Bull, NordÖR 2015, 151, 153 f.).

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Diesen Zielvorgaben muß auch ein verfassungsänderndes Volksgesetz genügen (vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 14.2.2000, BayVBl. 2000, 342 [344]).
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    ee) Auch aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, die - soweit ersichtlich - durchweg von einer umfassenden Rechtskontrolle im Frühstadium der Volksgesetzgebung ausgeht (vgl. BWStGH, NVwZ 1987, 574; BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - juris Rn. 68; BremStGH, NVwZ-RR 2001, 1; HessStGH, NJW 1981, 1141 ; SaarVerfGH, NVwZ 1988, 245 ; ThürVerfGH, LKV 2002, 83 ), ergeben sich keine Landesrecht übergreifenden Argumente für eine verfassungsrechtliche Pflicht zu vollständiger Vorabkontrolle der Volksgesetzgebung.
  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    bb) Art. 109 GG steht der Zulassung finanzwirksamer Volksgesetze mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf den Landeshaushalt weder in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden, letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwendenden Fassung (BGBl. I 1967, S. 587; Art. 143d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Art. 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2248) noch in der ab dem 1. August 2009 geltenden, erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden Fassung (BGBl. I 2009, S. 2248) entgegen (s. aber StGH Bremen, LVerfGE 11, 179 zu einer anders als Art. 62 Abs. 2 VvB die Volksgesetzgebung bis zur Grenze des "Haushaltsplans im ganzen" zulassenden Vorbehaltsklausel).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Das Volksgesetzgebungsverfahren ist auch kein Instrument, das vor allem der Durchsetzung politischer Anliegen mehr oder weniger randständiger Minderheiten dient, die sich im parlamentarischen Prozess nicht ausreichend repräsentiert fühlen (vgl. dazu BremStGH NVwZ-RR 2001, 1, 2).
  • OVG Bremen, 02.03.2004 - 1 B 79/04

    Bürgerantrag; Kommunalverfassungsstreit; Unterlassungsanspruch; Deputation

    Aufgrund der ihr von Gesetzes wegen zukommenden Rechtsstellung ist die Antragstellerin nicht bloße Vertreterin der Unterzeichner, sondern selbst beteiligungsfähig (vgl. zum Charakter der Vertrauenspersonen beim Volksbegehren als Beteiligte in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zuletzt BremStGHE 6, 203 ).
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